Allgemeine Geschäftsbedingungen
Anwendungsbereich
Die Bright Entertainment AG in Schwerzenbach/Schweiz (nachfolgend Bright) erbringt Dienstleistungen im Bereich Live Kommunikation, Visuelle Kommunikation, Marketing Kommunikation und Vermittlung von Referenten, Künstlern und Shows.
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Beziehungen zwischen Bright und ihren Auftraggebern (Kunden) sowie Bright und ihren Auftragnehmern (Lieferanten), soweit nicht schriftlich andere Vereinbarungen getroffen wurden. Die AGB sind integrierender Bestandteil eines Vertrages. AGB von Kunden und/oder Lieferanten gelten nur, sofern deren Anwendbarkeit von Bright mit Unterschrift anerkannt wurde.
Vertragsabschluss
Dienstleistungen werden nach Abschluss eines Vertrags erbracht. Dieser kann mündlich wie auch schriftlich erfolgen. Ein Vertragsabschluss erfolgt mit der Annahme der Auftragserteilung (Bestellung) durch Bright. Die Bestellung des Kunden erfolgt entweder schriftlich oder nach einer mündlichen Zusage nach Erhalt des Kostenvoranschlages. Die schriftliche Bestellung erfolgt grundsätzlich auf elektronischem Weg. Entsprechende Bestätigungen mittels einer elektronischen Kopie werden von beiden Seiten ohne Unterschrift anerkannt.
Honorierung
Die Honorierung erfolgt auf Basis der von Bright präsentierten und dem vom Auftraggeber mit der Bestellung genehmigten Kostenvoranschlag (Angebot). Die von Bright präsentierten Kostenvoranschläge verstehen sich „nach Aufwand“. Pauschalen gelten nur wo klar ausgewiesen. Die Abrechnung der Agenturleistungen erfolgt nach effektivem Stundenaufwand. Führt Bright Dienstleistungen auf Stundenbasis aus, gelten die im Voraus vereinbarten Honoraransätze (exkl. MwSt.)
Zahlungsbedingungen | Akontozahlungen | Endabrechnung
Sofern nicht anders vereinbart, erhält der Auftraggeber auf seine Bestellung hin eine Akonto-Rechnung über 30% des Gesamtbetrages, deren Zahlung Voraussetzung für ein Tätigwerden von Bright Entertainment ist. Im weiteren Projektverlauf erhält der Auftraggeber weitere Akontorechnungen bis zu einem maximum von 90 % der Gesamtauftragssumme. Künstlergagen sind bis spätestens am Anlassdatum zu überweisen. Nach Abschluss des Projektes erhält der Auftraggeber die Endabrechnung. Die Kosten werden zuzüglich der gesetzlichen MwSt. von 7.7% in Rechnung gestellt. Die Bezahlung der Endabrechnung hat innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung zu erfolgen.
Künstlergagen werden per Rechnung bezahlt. Gagenzahlungen per Rechnung müssen bis fünf (5) Arbeitstage vor dem Engagement einbezahlt werden.
Haftungsbeschränkung
Bright haftet unabhängig von der geltend gemachten Anspruchsgrundlage nur für Schäden, die von Bright grobfahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden und in ihrem Verantwortungsbereich liegen. Für Schäden, die eine befugte Hilfsperson (wie Subunternehmer) in Ausübung ihrer Verrichtung verursacht, haftet sie nicht. Die Haftung für indirekte Schäden und Folgeschäden, ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Eine über den Auftragswert hinausgehende Haftung für allfällige geltend gemachte direkte oder indirekte Schäden (Folgeschäden) wird gegenüber dem Kunden wegbedungen.
Rechtliche Zulässigkeit
Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der durch Bright erbrachten und durchgeführten Massnahmen wird vom Kunden getragen. Bright weist den Auftraggeber auf rechtliche Risiken hin, soweit sie von diesen Kenntnis hat.
Versicherung
Der Auftraggeber anerkennt ausdrücklich, dass er für die Versicherung von im Auftrag involvierten Sachen und Personen besorgt und verantwortlich ist. Bright hat eine Haftpflichtversicherung im Umfang von CHF 5‘000‘000.00. Die Kosten für eine Eventversicherung sowie den Selbstbehalt im Schadenfall hat der Auftraggeber zu tragen.
Haftungsausschluss | Bei Sachschäden
Bright übernimmt keine Haftung für Verluste, Diebstähle und Sachschäden. Bei der Beschaffung von technischen oder sonstigen Einrichtungen Dritter handelt Bright im Namen des Kunden. Dieser stellt Bright ausdrücklich von Ansprüchen Dritter frei.
Der Kunde haftet für die Sicherheit der Instrumente, Anlagen, Kostüme, Requisiten und Kleider des Künstlers. Ebenso ist er für Schäden, verursacht durch Publikum, instabile Bühnen, Regen, Feuer, Diebstahl usw. verantwortlich. Autoren-, Konzert- und Tanzbewilligungen sind Sache des Kunden. Bright haftet in keinem Fall für die mangelhafte Leistung einer Darbietung. Bei Beanstandungen des Kunden, der eine Gagenminderung fordert, wird Bright nicht miteinbezogen. Der Kunde muss die Gagenreduktion direkt beim Künstler einfordern.
Absage des Projektes
Bright behält sich die Änderung oder Streichung der Dienstleistungen vor, falls diese durch schlechte Witterung, Pandemie oder höherer Gewalt verunmöglicht werden. Der Auftraggeber anerkennt dies und verzichtet im Voraus auf die Geltendmachung von Schadenersatz- oder sonstigen Ansprüchen.
Geheimhaltungspflicht
Bright und ihre Drittpartner behandeln alle Dokumente, Daten und Informationen streng vertraulich. NDAs werden von allen involvierten Parteien einverlangt. Dies gilt auch für alles, was Bright während der Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber zur Kenntnis gelangt. Darin enthalten sind ebenfalls vertrauliche Kunden- und Kontaktdaten des Kunden. Bright verwendet diese Informationen nur für die Erfüllung von Aufträgen des Auftraggebers. Die Geheimhaltung gilt für die Dauer des Projektes.
Eigentumsrecht | Urheberschutz
Das Urheberrecht an sämtlichen durch Bright geschaffenen kreativen und gestalterischen Werken bleibt gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte bei Bright. Die Nutzung der von Bright geschaffenen Werke im Rahmen des Projektes steht dem Kunden erst nach vollständiger Bezahlung des Honorars (inkl. allfälliger Dritter) zu. Bis zur vollständigen Bezahlung verbleiben die Nutzungsrechte bei Bright und obgenannten Dritten.
Schwierigkeiten während des Auftragsverhältnisses | Gewährleistung
Beanstandungen bezüglich der erbrachten Dienstleistungen müssen durch den Kunden unverzüglich mitgeteilt und innert einer Woche schriftlich bestätigt werden.
Vertragsanpassung | Rücktritt vom Vertrag
Wenn der Auftraggeber während der Projektlaufzeit Aufträge grundlegend ändert oder abbricht, ist Bright für die bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen internen und externen Kosten (inkl. Gewinnanteil) zu entschädigen. Ebenfalls stellt der Auftraggeber Bright von allen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten frei. Die Entschädigung resp. Freistellung erfolgt nur für Kosten resp. Verbindlichkeiten, die im Hinblick auf eine sachgerechte Umsetzung entstanden sind.
Annullierungsgebühren
Eine Bestellung ist verbindlich. Nachträgliche Änderungen oder Stornierungen können mit höheren Umtriebskosten verbunden oder gar nicht möglich sein. Dies, da bspw. Künstler allfällige andere Engagements für das entsprechende Datum, nach Bestellungseingang, nicht mehr annehmen können. Annullierungskosten werden zusätzlich mit einer Aufwandsentschädigung von mindestens CHF 250.- (exkl. MwSt.) verrechnet.
Absagen
Bei Ursachen höherer Gewalt erlischt der Vertrag ohne jeden Entschädigungsanspruch. Absage der Veranstaltung infolge schlechter Witterung, Besuchermangel, fehlender Bewilligungen, ungenügend gesicherter Bühnen usw. gilt nicht als höhere Gewalt. Ein Vertragsbruch zieht bei Künstlergagen eine Konventionalstrafe in Höhe der Gage mit sich. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten. Sollte infolge Annullierung oder Verschiebung des Vertrages später ein neuer Vertrag Zustandekommen, so verpflichten sich die Vertragspartner, diesen Vertrag durch Bright abzuschliessen. Die Agentur Bright hat unter Vorbehalt von Art. 8 Abs. 2 a & b AVG für die neue Vertragsdauer Anspruch auf die volle Provision, für welche Veranstalter und Künstler solidarisch haften.
Bei Vertragsbruch und Annullierung durch den Veranstalter ist Bright nicht Schuldner der Gage, sondern der Veranstalter. Der Künstler muss seine Gagenforderung beim Veranstalter einfordern.
SUISA - Schweizerische Gesellschaft für die Rechte der Urheber musikalischer Werke
Für jede Verwendung geschützter Musik ausserhalb der Privatsphäre, namentlich ausserhalb des Freundes- oder Verwandtenkreises, ist eine Erlaubnis der SUISA erforderlich. Für das Einholen der Nutzungserlaubnis bei der SUISA ist bei Vermittlungen allein der Veranstalter verantwortlich. Bei Eventproduktionen werden SUISA Gebühren in der Budgetierung einkalkuliert. Die Höhe der Urheberrechtsentschädigung hängt von der Art der Musiknutzung ab und ist in den jeweiligen Tarifen festgelegt (www.suisa.ch).
Die Führung der Kontrollhefte für Urheberrechte sowie das Ausfüllen der SUISA-Formulare obliegt dem Veranstalter, falls nicht anders vereinbart.
Quellensteuer
Bei Engagements von ausländischen Künstlern, etc. (Künstler ohne Wohnsitz in der Schweiz) muss vom Veranstalter die örtliche Ausländersteuer (massgebend ist der Ort des Anlasses) angemeldet und bezahlt werden. Soll die Quellensteuer durch Bright abgerechnet werden, entstehen – sofern nicht anderweitig aufgeführt - zusätzliche Abwicklungskosten von mindestens CHF 250.- zzgl. MwSt.
Agenturprovision
Künstler verpflichten sich, der Agentur Bright für die Vermittlung eine Provision zzgl. 7.7 % MwSt. zu zahlen. Je nach Auftrag behält sich Bright das Recht vor, auf Dritt-Dienstleistungen eine Vermittlungsprovision einzurechnen. Bei Vertragsauflösung ist die Provision von derjenigen Partei zu bezahlen, deren Verhalten zur Auflösung des Vertrages geführt hat.
Ton-, Video- und Filmaufnahmen
Ton-, Video- und Filmaufnahmen sind nur mit schriftlicher Bewilligung der Künstler erlaubt. Film und Fotoaufnahmen sind für Bright unentgeltlich. Fotos / Videomaterial der Events dürfen, nach Rücksprache mit dem Kunden, als Fallbeispiele und Referenzen veröffentlich werden. Der Veranstalter muss allfällige Bewilligungen und Rechte für Filmaufnahmen vorgängig einholen.
Künstler – Darbietung
Die Künstler sind in der Art der Darbietung ihres Programmes frei. Sie unterliegen keiner künstlerischen Anweisung des Veranstalters. Der Künstler tritt in bühnengemässer Garderobe auf. Er verpflichtet sich, sich in seinen Darbietungen den ortsüblichen Anforderungen anzupassen, die Hausordnung des Veranstalters zu beachten und in jeder Beziehung sein Bestes zu leisten.
Bei Arbeitsverhinderung einzelner Mitglieder der Formation durch Krankheit, Unfall usw. ist der Künstler verpflichtet, vollwertigen Ersatz zu stellen. Ist dies nicht möglich, fällt der entsprechende Gagenanteil aus.
Für die Standardvermittlungen gelten die Bestimmungen des OR Art. 363ff zum Werkvertrag. Erhebliche Änderungen, welche nach Vertragsabschluss vorgenommen werden (Besetzung, Instrumentierung, Art der Darbietung, Pseudonym usw.), bedürfen der Einwilligung des Veranstalters. Sind die Änderungen derart, dass sie den Misserfolg des Künstlers zur Folge haben und geeignet sind, dem guten Geschäftsgang zu schaden, so hat der Veranstalter das Recht, die Fortsetzung des Vertrages zu verweigern. Im einen wie im anderen Fall hat der Künstler nur Anspruch auf die vereinbarte Bezahlung pro rata. Es wird angenommen, dass sich der Veranstalter über den Künstler und seine Darbietung vor Vertragsabschluss hinreichend informiert hat.
Technik
Alle notwendigen Instrumente und Verstärker werden in der Regel vom Künstler gestellt oder gemäss Bühnenanweisung (Technical Rider) durch den Auftraggeber organisiert. Ausnahmen werden vertraglich speziell vereinbart. Benutzt der Künstler für seine Darbietungen Geräte des Veranstalters, so sind diese mit der grössten Sorgfalt zu behandeln.
Arbeitsbewilligung
Ein Vertrag gilt vorbehältlich der Erteilung der Arbeitsbewilligung, sofern eine solche notwendig ist. Die Einholung derselben ist Sache des Veranstalters. In besonders vereinbarten Fällen kann die Gesuchstellung im Auftrage von Veranstalter und Künstler durch die Agentur erfolgen. Die Gebühren für die Arbeitsbewilligung sowie eventuelle weitere amtliche Kosten trägt der Veranstalter. Der Künstler verpflichtet sich, der Agentur Bright die für das Bewilligungsgesuch notwendigen Informationen mindestens zwei Monate vor Vertragsbeginn schriftlich mitzuteilen.
Sozial- und Fiskalleistungen
Der Künstler ist für die Deklaration seiner Einnahmen und die Abführung der AHV-Beiträge selbst verantwortlich.
Gerichtsstand | Anwendbares Recht
Die gesamte Rechtsbeziehung zwischen Bright und dem Kunden resp. Lieferanten unterliegt Schweizer Recht. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Schwerzenbach. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt (Salvatorische Klausel).